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Steuerberater Kosten 2026: Was die StBVV für Selbstständige vorsieht

6 Min. LesezeitBuchhaltung

Wie die StBVV die Gebühren regelt, nach welchen Paragrafen EÜR, Steuererklärung und Buchführung abgerechnet werden und was deine Rechnung beeinflusst.

Wer eine Kanzlei nach dem Preis fragt, bekommt selten eine glatte Zahl. Das hat einen Grund: Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) legt für die meisten Leistungen keinen Festpreis fest, sondern einen Rahmen, der sich nach dem Wert der Sache richtet. Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine reformierte Fassung mit höheren Gebührentabellen und neuen Regeln für Pauschalen. Wenn du die Mechanik kennst, kannst du ein Angebot einordnen und weißt, welche Stellschrauben bei dir liegen.

Wie die StBVV die Gebühren regelt

Die StBVV kennt drei Wege, eine Leistung abzurechnen. Welcher gilt, steht beim jeweiligen Paragrafen.

Wertgebühr: Gegenstandswert mal Zehntelsatz

Die meisten Leistungen werden nach § 10 StBVV als Wertgebühr berechnet. Ausgangspunkt ist der Gegenstandswert, etwa die Summe deiner Betriebseinnahmen. Für diesen Wert liest die Kanzlei in einer der Tabellen A bis D im Anhang der Verordnung eine „volle Gebühr“ (10/10) ab. Der Paragraf für die konkrete Leistung gibt dann einen Rahmen in Zehnteln dieser vollen Gebühr vor, zum Beispiel 5/10 bis 30/10.

Wo im Rahmen die Rechnung landet, bestimmt die Kanzlei nach § 11 StBVV nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der Arbeit, die Bedeutung der Angelegenheit, deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ein besonderes Haftungsrisiko.

Zeitgebühr: nach Viertelstunden

Die Zeitgebühr nach § 13 StBVV gilt, wo die Verordnung sie ausdrücklich vorsieht oder wo sich der Gegenstandswert nicht schätzen lässt. Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde (Stand: Oktober 2026), also umgerechnet 66 bis 164 Euro pro Stunde. Vor der Reform lag sie laut Änderungsverordnung bei 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

Vergütungsvereinbarung und Pauschale

Kanzlei und Mandant dürfen von den Tabellen abweichen. Nach § 4 StBVV braucht eine solche Vereinbarung die Textform, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sein, deutlich von anderen Abreden abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen. Eine niedrigere Vergütung ist nach § 4a in außergerichtlichen Angelegenheiten erlaubt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko steht.

Die frühere Sonderregel für Pauschalvergütungen in § 14 StBVV ist mit der Reform weggefallen. Monatliche Pauschalen werden seitdem nach den allgemeinen Regeln der §§ 4 bis 4b vereinbart, wie Haufe zusammenfasst. Dort steht auch, dass die Werttabellen um rund sechs Prozent angehoben wurden. Zur Vergütung kommt die Umsatzsteuer hinzu, außer die Kanzlei ist selbst Kleinunternehmer (§ 15 StBVV).

Achtung: Hält eine Vergütungsvereinbarung die Form aus § 4 nicht ein, kann die Kanzlei daraus nach § 4b StBVV nicht mehr als die gesetzliche Vergütung verlangen. Hast du allerdings freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt, kannst du das Geld nicht allein wegen des Formfehlers zurückfordern.

Welche Leistung nach welchem Paragrafen abgerechnet wird

Für Selbstständige und Freiberufler sind vor allem diese Positionen relevant (Stand: Oktober 2026):

LeistungVorschriftRahmen und TabelleGegenstandswert
Einkommensteuererklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 11/10 bis 6/10, Tabelle ASumme der positiven Einkünfte, mindestens 8 000 Euro
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)§ 25 Abs. 15/10 bis 30/10, Tabelle Bhöherer Betrag aus Betriebseinnahmen oder -ausgaben, mindestens 17 500 Euro
Umsatzsteuer-Voranmeldung§ 24 Abs. 1 Nr. 71/10 bis 6/10, Tabelle A10 Prozent der Entgelte, mindestens 650 Euro
Umsatzsteuererklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 81/10 bis 8/10, Tabelle A10 Prozent der Entgelte, mindestens 8 000 Euro
Laufende Buchführung inkl. Kontieren (je Monat)§ 33 Abs. 12/10 bis 12/10, Tabelle Cbei EÜR: höherer Betrag aus Betriebseinnahmen oder -ausgaben
Buchführung nach vorkontierten Belegen (je Monat)§ 33 Abs. 31/10 bis 6/10, Tabelle Cwie oben
Jahresabschluss (UG, GmbH)§ 35 Abs. 1 Nr. 1 a10/10 bis 40/10, Tabelle BMittel aus berichtigter Bilanzsumme und Jahresleistung
Körperschaftsteuererklärung (UG, GmbH)§ 24 Abs. 1 Nr. 32/10 bis 8/10, Tabelle AEinkommen vor Verlustabzug, mindestens 16 000 Euro

Zwei Details stecken im Wortlaut. Die Gebühr für die Einkommensteuererklärung gilt laut § 24 StBVV „ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte“. Die EÜR wird also zusätzlich nach § 25 berechnet. Umgekehrt sind die Voranmeldungen nach § 33 Abs. 8 mit der Buchführungsgebühr abgegolten, wenn die Kanzlei deine laufende Buchführung macht.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, du hast als Freiberufler 60 000 Euro Betriebseinnahmen, die höher sind als deine Ausgaben, und 40 000 Euro positive Einkünfte. Für die EÜR liegt der Gegenstandswert damit in der Stufe bis 62 500 Euro der Tabelle B, die volle Gebühr beträgt dort 303 Euro (Stand: Oktober 2026). Der Rahmen von 5/10 bis 30/10 ergibt 151,50 bis 909 Euro.

Für die Einkommensteuererklärung zeigt Tabelle A bei 40 000 Euro eine volle Gebühr von 1 125 Euro (Stand: Oktober 2026). Bei 1/10 bis 6/10 sind das 112,50 bis 675 Euro. Beide Spannen verstehen sich ohne Umsatzsteuer und ohne Auslagen. Sie sind der gesetzliche Rahmen, kein Angebot: Wo du landest, hängt von den Faktoren aus § 11 ab oder von dem, was ihr vereinbart.

Was die Rechnung in der Praxis nach oben oder unten bewegt

Den Gegenstandswert kannst du kaum beeinflussen, er wächst mit deinem Geschäft. Spielraum gibt es an anderer Stelle.

Die Position im Rahmen. Umfang und Schwierigkeit sind nach § 11 die ersten Kriterien. Ein Ordner mit sortierten, lesbaren Belegen und klarer Zuordnung ist weniger Arbeit als ein Schuhkarton mit losen Thermobons, und der Rahmen ist breit genug, dass sich das auf der Rechnung zeigen kann.

Zusätzliche Zeitgebühren. Für Vorarbeiten zur EÜR, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, darf die Kanzlei nach § 25 Abs. 2 die Zeitgebühr zusätzlich berechnen. Beim Jahresabschluss gilt Ähnliches für Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz (§ 35 Abs. 3). Belege nachfordern, Lücken suchen, Bons entziffern: Das ist genau die Arbeit, die in diese Kategorie fallen kann.

Wer kontiert. Bei der laufenden Buchführung unterscheidet § 33, ob die Kanzlei die Belege selbst den Konten zuordnet oder ob du vorkontierte Belege lieferst. Bei 60 000 Euro Gegenstandswert zeigt die Tabelle C eine volle Gebühr von 145 Euro (Stand: Oktober 2026). Mit Kontieren (2/10 bis 12/10) ergibt das 29 bis 174 Euro im Monat, nach vorkontierten Belegen (1/10 bis 6/10) 14,50 bis 87 Euro. Ob deine Vorarbeit als vorkontiert gilt, klärst du mit der Kanzlei.

Das Übergabeformat. Digitale Buchungsdaten, die die Kanzlei direkt einlesen kann, ersparen ihr das Abtippen. Frag vorab, welches Format sie übernimmt, zum Beispiel einen DATEV-Buchungsstapel.

Praxis-Tipp: Nach § 9 StBVV muss die Rechnung in Textform jede Gebühr einzeln ausweisen, mit kurzer Bezeichnung, der angewandten Vorschrift und bei Wertgebühren dem Gegenstandswert. Mit diesen Angaben und der Tabelle kannst du jede Position selbst nachrechnen.

Was heißt das konkret für dich

  • Lass dir eine Vergütungsvereinbarung in Textform geben, in der Art und Umfang des Auftrags stehen. Bei einer Pauschale klärst du, welche Leistungen drin sind und was nach Zeitgebühr extra kommt.
  • Prüf jede Rechnung auf Vorschrift, Gegenstandswert und Zehntelsatz. Fehlt etwas davon, frag nach.
  • Gib Belege laufend und sortiert ab, nicht einmal im Jahr als Stapel. So vermeidest du Vorarbeiten, die als Zeitgebühr zusätzlich abgerechnet werden können.
  • Frag nach der Abrechnung nach vorkontierten Belegen (§ 33 Abs. 3), wenn du deine Belege selbst den Kategorien zuordnest.
  • Stimm das Datenformat ab, bevor das erste Quartal übergeben wird.

Bonro übernimmt einen Teil dieser Vorarbeit: Du fotografierst den Beleg, die Texterkennung läuft auf dem Gerät, und die Kategorie wird einem SKR03-Konto zugeordnet, das du vor dem Speichern prüfst und änderst. Am Ende steht ein DATEV-Buchungsstapel mit fortlaufender Belegnummer, und über einen Lese-Link kann deine Kanzlei Belege und Exporte direkt abrufen. Bonro ausprobieren

Quellen

  1. Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)gesetze-im-internet.de
  2. § 4 StBVV – Vergütungsvereinbarunggesetze-im-internet.de
  3. § 11 StBVV – Rahmengebührengesetze-im-internet.de
  4. § 13 StBVV – Zeitgebührgesetze-im-internet.de
  5. § 24 StBVV – Steuererklärungengesetze-im-internet.de
  6. § 25 StBVV – Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgabengesetze-im-internet.de
  7. § 33 StBVV – Buchführunggesetze-im-internet.de
  8. § 35 StBVV – Abschlußarbeitengesetze-im-internet.de
  9. Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 105)recht.bund.de
  10. Haufe – Anhebung der Gebühren für Steuerberatungskanzleienhaufe.de

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