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Einkommensteuerreform 2027: Was der Entwurf für Selbstständige ändert

4 Min. LesezeitSteuern

Neuer Tarif, Reichensteuer ab 250.000 Euro, höhere Minijob-Pauschsteuer und doppelte Steuerzinsen: Was die Gesetzentwürfe für 2027 für Selbstständige vorsehen.

Im Bundestag liegen gerade zwei Steuergesetze, die ab dem 1. Januar 2027 gelten sollen: das Einkommensteuerreformgesetz 2027 und das Jahressteuergesetz 2026. Am 2. und 4. November 2026 hat der Finanzausschuss Sachverständige dazu angehört. Für Selbstständige stecken darin vier Punkte, die direkt auf die Steuerlast oder die Lohnkosten wirken: ein neuer Tarif, eine höhere Reichensteuer, eine höhere Pauschsteuer für Minijobs und doppelt so hohe Steuerzinsen.

Achtung: Beides sind bislang Gesetzentwürfe der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und im parlamentarischen Verfahren kann sich jede Zahl in diesem Artikel noch ändern (Stand: November 2026).

Der neue Einkommensteuertarif

Als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft versteuerst du deinen Gewinn über die Einkommensteuer. Der Tarif in § 32a EStG trifft dich deshalb unmittelbar. Der Regierungsentwurf (Drucksache 21/8235) sieht für das zu versteuernde Einkommen diese Eckwerte vor (Stand: November 2026). Maßgeblich ist dabei nicht dein Umsatz, sondern der Gewinn nach Abzug von Sonderausgaben und Freibeträgen:

Eckwert2026 (geltendes Recht)2027 (Entwurf)2028 (Entwurf)
Grundfreibetrag12.348 Euro12.564 Euro12.900 Euro
42 Prozent ab69.879 Euro70.601 Euro70.601 Euro
45 Prozent ab277.826 Euro250.000 Euro250.000 Euro
47 Prozent ab–280.000 Euro280.000 Euro

Im unteren und mittleren Bereich bringt der Entwurf eine kleine Entlastung: Der Grundfreibetrag steigt, und der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift etwas später. Am oberen Ende wird es teurer. Die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent beginnt fast 28.000 Euro früher, und ab 280.000 Euro kommt eine neue Stufe von 47 Prozent hinzu. Die Bundesregierung nennt den höheren Reichensteuersatz ausdrücklich als Gegenfinanzierung.

In der Anhörung im Finanzausschuss fiel die Kritik deutlich aus. Mehrere Sachverständige bemängelten, dass die Entlastung die kalte Progression nicht ausgleicht, also den Effekt, dass Inflation Einkommen in höhere Steuersätze schiebt. Die Bundessteuerberaterkammer warnte, dass die höheren Spitzensätze erfolgreiche Mittelständler belasten, und ein Ökonom wies darauf hin, dass sie auch Personengesellschaften treffen.

Führst du dein Geschäft als GmbH oder UG, zahlt die Gesellschaft Körperschaftsteuer statt Einkommensteuer. Der neue Tarif erreicht dich dann vor allem über dein Geschäftsführergehalt.

Minijobs und Handwerkerleistungen

Beschäftigst du eine Aushilfe auf Minijob-Basis und führst die Lohnsteuer pauschal ab, wird das ab dem 1. Januar 2027 teurer. Die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG soll von 2 auf 5 Prozent des Arbeitsentgelts steigen (Stand: November 2026, Drucksache 21/8235). Laut Entwurfsbegründung ist der Satz seit seiner Einführung vor über zwanzig Jahren unverändert. Bei 500 Euro Lohn wären das 25 statt 10 Euro Pauschsteuer.

Ein zweiter Punkt betrifft dich privat. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt nach § 35a EStG soll von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten sinken, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro im Jahr (Stand: November 2026).

Steuerzinsen verdoppeln sich

Die Änderung, die fast alle Selbstständigen spüren werden, steht im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (Drucksache 21/8283). Setzt das Finanzamt eine Steuer nachträglich höher fest, verlangt es Nachzahlungszinsen, umgekehrt zahlt es Erstattungszinsen. Der Zinslauf beginnt nach § 233a AO 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Derzeit beträgt der Zins nach § 238 Abs. 1a AO 0,15 Prozent pro vollem Monat. Der Entwurf hebt ihn ab dem 1. Januar 2027 auf 0,3 Prozent pro Monat an, also 3,6 Prozent im Jahr (Stand: November 2026). Der neue Satz soll für alle Zinsen gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 entstehen, auch wenn die Steuer aus einem früheren Jahr stammt. Das gilt in beide Richtungen: Bekommst du Geld zurück, verzinst das Finanzamt die Erstattung künftig ebenfalls mit 0,3 Prozent pro Monat.

Ein Beispiel: Für das Steuerjahr 2025 beginnt der Zinslauf am 1. April 2027 und läuft damit vollständig zum neuen Satz. Setzt das Finanzamt im April 2028 eine Nachzahlung von 4.000 Euro fest, sind zwölf volle Monate vergangen: 4.000 × 0,3 Prozent × 12 = 144 Euro Zinsen. Nach dem heutigen Satz wären es 72 Euro.

Praxis-Tipp: Steigt dein Gewinn deutlich, kannst du beim Finanzamt beantragen, deine Einkommensteuer-Vorauszahlungen anzupassen. Je näher sie an der tatsächlichen Steuer liegen, desto kleiner ist die Nachzahlung, auf die später Zinsen laufen.

Was heißt das konkret für dich

  • Schätze deinen Gewinn für 2027 früh. Liegt dein zu versteuerndes Einkommen in der Nähe von 250.000 Euro, sprich mit deinem Steuerberater über die neuen Stufen, bevor das Jahr beginnt.
  • Gib deine Steuererklärung pünktlich ab und halte die Vorauszahlungen realistisch. Eine späte Nachzahlung kostet ab 2027 doppelt so viel Zinsen.
  • Plane Minijobs neu. Rechne ab Januar 2027 mit 5 statt 2 Prozent Pauschsteuer in den Lohnkosten.
  • Rechne privat mit dem kleineren Handwerkerbonus von 15 Prozent und höchstens 900 Euro im Jahr.
  • Behalte das Verfahren im Blick. Bis zum Beschluss in Bundestag und Bundesrat können sich Zahlen noch verschieben, dein Steuerberater kennt den aktuellen Stand.

Ob der neue Tarif dich trifft, entscheidet am Ende dein Gewinn, und den kennst du nur früh, wenn deine Ausgaben laufend erfasst sind. Mit Bonro fotografierst du Belege direkt nach dem Kauf, die App schlägt Kategorie und SKR03-Konto vor, und dein Steuerberater bekommt die Ausgaben als DATEV-Buchungsstapel. Bonro ausprobieren

Quellen

  1. Drucksache 21/8235 – Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027dserver.bundestag.de
  2. Drucksache 21/8283 – Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026dserver.bundestag.de
  3. Anhörung zum Einkommensteuerreformgesetz 2027bundestag.de
  4. § 32a EStG – Einkommensteuertarifgesetze-im-internet.de
  5. § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungengesetze-im-internet.de
  6. § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsengesetze-im-internet.de

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